NEUFÖG

Wann liegt nach dem NeuFöG eine NEUGRÜNDUNG vor?

Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird.
Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre (15 Jahre bis 31.12.2015) nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen; auch darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.

Wer gilt nach dem NeuFöG als Betriebsinhaber?

  • Einzelunternehmer,
  • bei Personengesellschaften (OG, KG,...) alle unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind,
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH,...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind.

Betätigung in vergleichbarer Art?

Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse fällt, wie die seinerzeitige (maßgeblich ist die Einteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich - ÖNACE) Tätigkeit.

Betriebsinhaber Ausbildungen und Kenntnisse?

Nur wenn es sich bei der Neugründung um ein freies Gewerbe handelt, hat der Betriebsinhaber kaufmännische Kenntnisse (Zeugnisse, kaufmännische Praxis, usw.) vorzuweisen bzw. zu bestätigen, dass er sich diese Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung (WKO) zur Verfügung gestellten Informationsmaterial aneignet.

Gebühren- und Steuerbefreiungen?

Gegen Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch, die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (bis 31.12.2015) und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.