Lohnnebenkosten:

LNK - Lohnnebenkosten:

Hier möchten wir einen kurzen Überblick, über die wesentlichen LohnNebenKosten vermitteln;
welche auf Dienstgeberseite zu tragen sind.

Bitte beachten Sie jedoch, das es hier sehr viele Sonderregelungen/Vergünstigungen gibt.
z.B. Kleinunternehmerregelung, Dienstnehmer ab einem bestimmten Alter, Neugründer usw.

Einiges hier Genannte sind Selbstberechnungsabgaben und werden daher nicht vorgeschrieben, sondern sind vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und selbständig an die Behörden (z.B. Finanzamt, Krankenkasse, Gemeinde) abzuführen. Die Frist beträgt hier meistens den 15. des Folgemonats.

Diese unverbindlichen Infos können daher nicht zur ordentlichen Berechnung in genannter Form verwendet werden, und ersetzen keinesfalls eine ordentliche Personalverrechnung, Beratung durch Steuerberater oder Personalverrechner.

  • KommSt
  • DB
  • DZ
  • SV
  • DGA
  • Behindertentaxe
  • Kalkulation inkl. LNK

Kommunalsteuer:

Die Kommunalsteuer beträgt (seit 1.1.2010 auch für freie Dienstnehmer abzuführen):

Kommunalsteuersatz:

Von der Lohn-/Gehaltssumme 3 %

Bemessung KommSt:

Der Kommunalsteuer unterliegen Löhne/Gehälter, die jeweils in einem Kalendermonat
an Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Beachten Sie hier auch Zahlungen an Gesellschafter/Geschäftsführer

Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:

  • Personen, die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
  • Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden
  • Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden

Freigrenze / Freibetrag:

Übersteigt die Betragsgrundlage monatlich EUR 1.460,-- nicht, so verringert sie sich um EUR 1.095,--.
ACHTUNG: Wird jedoch die Freigrenze von € 1.460,-- überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag der KommSt.

Gemeindeabgabe:

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet.

Dienstgeberbeitrag zum FlaF:

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds:
(bis 31.12.2016: 4,5 %) der Beitragsgrundlage.

Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab 1.1.2017:

Dienstgeberbeitrag:

Von der Beitragsgrundlage 4,1 %

Freigrenze / Freibetrag:

Übersteigt die Betragsgrundlage monatlich EUR 1.460,-- nicht, so verringert sie sich um EUR 1.095,--
ACHTUNG: Wird jedoch die Freigrenze von € 1.460,-- überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag dem DB.

Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag:

Der DZ beträgt (seit 1.1.2010 auch für freie Dienstnehmer abzuführen):

Bundesländersätze:

Wien: 0,40 %
Niederösterreich: 0,40 %
Burgenland: 0,44 %
Steiermark: 0,39 %
Kärnten: 0,41 %
Tirol: 0,43 %
Oberösterreich: 0,36 %
Salzburg: 0,42 %
Vorarlberg: 0,39 %

Freigrenze / Freibetrag:

Übersteigt die Betragsgrundlage monatlich EUR 1.460,-- nicht, so verringert sie sich um EUR 1.095,--
ACHTUNG: Wird jedoch die Freigrenze von € 1.460,-- überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag dem DZ.

SV-DG-Anteil

Hier finden Sie die momentan gültigen Sätze 2017.

Diese Infos dienen nur als Richtwerte, da es hier natürlich in der Praxis etliche Ausnahmen/Regelungen gibt.
Z.B. sind gewisse Beträge bei den Sonderzahlungen nicht zu entrichten,
Lohnarten welche nicht, oder vergessene Lohnarten (z.B. Trinkgelder) SV-pflichtig sind,
und es kommt natürlich auf die genaue Zuordnung der Beitragsgruppe an (von welchen es sehr viele gibt),
und auch das Alter des Dienstnehmers spielt eine Rolle,
ebenso ob Schlechtwetterentschädigung, Nachtarbeit anfällt.
Auch das Bundesland kann eine Rolle spielen.

Betrachten Sie dies daher als grobe Richtwerte für Ihre Grobkalkulation bei Personalkostenschätzung.
Diese Infos können keinesfalls die Beratung durch einen Steuerberater/Personalverrechner ersetzen.

SV-Dienstgeberanteile A1/D1

DG-Abgabenart DG-Anteil
KV
Krankenversicherung
3,78 %
UV
Unfallversicherung
1,30 %
PV
Pensionsversicherung
12,55 %
AV
Arbeitslosenversicherung
3 %
DG-ANTEIL
KV/UV/PV/AV-GESAMT
20,63 %

Dazu kommen noch:

WF
Wohnbauförderung
0,50 %
IESG-Zuschlag 0,35 %
BV
Mitarbeitervorsorgekasse
1,53 %

Höchstbeitragsgrundlage:

Diese beträgt monatlich EUR 4.980,--
Täglich EUR 166,-- und bei
Sonderzahlungen EUR 9.960,--

DGA der Gemeinde Wien (U-Bahn Steuer)

Die Dienstgeberabgabe (kurz DGA) ist den Meisten als "U-Bahn Steuer" bekannt.

Höhe der DGA-Abgabe:

  • Die Dienstgeberabgabe beträgt 2 Euro pro Dienstverhältnis und angefangener Woche.
  • Für Dienstverhältnisse, die ab Freitag, dem 1. Juni 2012 beginnen, muss bereits der neue Steuersatz von 2 Euro für die 22. Kalenderwoche verwendet werden.
  • Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juni 2012 begonnen haben und in der 22. Kalenderwoche enden, gilt der alte Steuersatz von 0,72 Euro für diese Woche.
  • Für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in der 22. Kalenderwoche des Jahres 2012 der alte Steuersatz von 0,72 Euro.
  • Der neue erhöhte Steuersatz von 2 Euro muss ab der (folgenden) 23. Kalenderwoche des Jahres 2012 angewendet werden.
  • Die DGA beträgt für bestehende Dienstverhältnisse seit 1.6.2012 € 2,- pro Dienstnehmer pro angefangene Arbeitswoche (bis 31.5.2012 € 0,72).

Wer ist verpflichtet die DGA abzuführen?

Die Dienstgeberabgabe müssen alle Dienstgeber, die in Wien mindestens einen Dienstnehmer beschäftigen, abführen.

Als in Wien beschäftigt gilt ein Dienstnehmer, wenn sein Beschäftigungsort in Wien liegt.
Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort.
Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers als Beschäftigungsort.
Als feste Arbeitsstätte ist hierbei jedenfalls die Geschäftsleitung aber auch Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager u.a. zu verstehen.

Von der Abgabe befreit sind:

  • DV mit Dienstnehmern, die das 55. Lebensjahr überschritten haben.
  • DV im Sinne des Behindertengesetzes, Opferfürsorgegesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes.
  • Lehrverhältnisse (Berufsausbildungsgesetzes).
  • Teilzeit-DV, bei denen die vom DN zu leistende Arbeitszeit wöchentl. das Ausmaß von 10 Stunden nicht übersteigt.
  • DV während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzl. Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht.
  • Ebenso DV während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
  • DV bei Hausbesorgern.
  • DV während der Zeit, in der der Dienstnehmer den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leistet.
  • Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds.

Welche Begünstigungen für Kleinbetriebe gibt es?

Die DGA ist jedenfalls zu entrichten, kann jedoch über Antrag rückerstattet werden,
wenn die vom DG monatlich gezahlten Entgelte insgesamt den Betrag von € 218,02 nicht erreichen und das steuerpflichtige Einkommen im Kalenderjahr € 2.180,19 nicht überstiegen hat.

Dieser Betrag erhöht sich für einen Ehegatten um 20% und für gegenüber dem Steuerpflichtigen Unterhaltsberechtigte um jeweils weitere 10%.
Der Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Behindertenausgleichstaxe:

Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Ausgleichstaxe bescheidmäßig vorgeschrieben.

Gehört zwar auf den ersten Blick nicht zu den laufenden Lohnnebenkosten, sollte aber trotzdem kalkulatorisch berücksichtigt werden.

Die Ausgleichstaxe beträgt für 2017 für jeden zu beschäftigten Behinderten:

BA für Soziales Sätze:

EUR 253,-- für Arbeitgeber, die zwischen 25 und 99 Arbeitnehmer beschäftigen
EUR 355,-- für Arbeitgeber, die mehr als 99 Arbeitnehmer beschäftigen
EUR 377,-- Für Arbeitgeber, die mehr als 399 Arbeitnehmer beschäftigen

Stundensatzkalkulation:

Beachten Sie hier besonders:

Sie bezahlen Ihren DN für 365 Tage (Inkl. UZ/WR), welche er/sie aber nicht arbeiten wird.
Es gibt gesetzliche Feiertage, es gibt 5 Wochen Urlaub, es gibt eventuell einen Ausfall durch Krankenstand, oder Sonstiges.
Es gibt auch Pflegetage und Arzt-/Amtswege, welche keine Leistungserbringung ermöglichen.
All dies sollten Sie bei einer Stundensatzkalkulation zum Weiter Verrechnen beachten, da Sie ja auch noch einen Gewinn mit den verkauften Stunden machen wollen.
Hier gehört dann auch noch Material-/Werkzeugeinsatz, und allgemeine Betriebskosten usw. berücksichtigt.
Nur so werden Sie langfristig zum Erfolg kommen.