LSD-BG

Lohn- und Sozialdumpinggesetz

Mit 1. Mai 2011 trat das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz mit einer Novelle des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft.
Um fairen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmern in Österreich zu ermöglichen, soll dieses Gesetz Arbeitnehmern den zustehenden Grundlohn sichern.

Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bekämpft.
Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.
Die Kontrollorgane überprüfen daher, ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das ihm zustehende Entgelt erhält.

Bis 31.12.2014

Bis 31.12.2014 war die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar.

Seit 01.01.2015

Seit 1.1.2015 macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung für die Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. laut Kollektivvertrag leistet.

Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind Überzahlungen auf kollektivvertragliche und gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn kein All-In vereinbart ist.

Kriterien für die maßgebliche Einstufung in kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsordnungen sind beispielsweise die vom Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Anrechnung von (ausländischen) Vordienstzeiten, Schul- oder sonstige Ausbildungen.

Strafen:

Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz werden von den Kontrollbehörden (Gebietskrankenkasse, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, Kompetenzzentrum LSDB) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht.
Welche Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, hängt von der Art der Gesetzesübertretung sowie von der Möglichkeit der Vollstreckung ab.
Da diese Themen/Strafen extrem Fallbezogen sind, können wir hier nicht näher darauf eingehen

Hier ist die jeweilige Sachlage jedenfalls individuell zu beurteilen und diesbezüglich Fallbezogen vorzugehen.

Mögliche Verstösse:

  • Verstoß gegen Kontrollrechte
  • Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen
  • Unterentlohnung

Haftung Bauleistung:

Sowohl gewerbliche als auch private Auftraggeber von Bauleistungen haften für die korrekte Lohnzahlung ihrer ausländischen Auftragnehmer. Der Auftraggeber haftet für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Unterentlohnung wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.

Haftung Generalunternehmer:

Gibt ein Generalunternehmer einen Auftrag vertrags- oder ausschreibungswidrig weiter, haftet er für Entgeltansprüche der AN, die der Subunternehmer beim Auftrag einsetzt.